SAICERTA DIGITAL GMBH I.G. / INFORMATIONEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber
STAND · 29. OKTOBER 2026
Diese Bedingungen regeln die Bereitstellung und Nutzung der Software SAIL als Kundeninstallation oder als von Saicerta betriebener Cloud-Dienst sowie vereinbarte Einführungs-, Pflege- und Unterstützungsleistungen. Welche Leistungen der Kunde erhält, wird im jeweiligen Auftrag festgelegt. Die Betriebsform entscheidet darüber, welche ergänzenden Bestimmungen gelten.
1 Anbieter und Geltungsbereich
1.1 Anbieter ist die Saicerta Digital GmbH i.G., Peter-Vischer-Str. 12, 12157 Berlin, E-Mail E-Mail, nachfolgend „Saicerta“. Die Registereintragung befindet sich in Anmeldung. Die Vertragsparteien und ihre Vertretung werden im Auftrag bezeichnet.
1.2 Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, nachfolgend „Kunde“. Verträge mit Verbrauchern werden auf dieser Grundlage nicht geschlossen.
1.3 Die Abschnitte 1 bis 17 und 23 bis 25 gelten für alle Leistungen. Abschnitt 18 gilt für Kundeninstallationen, die Abschnitte 19 bis 21 für Cloud-Dienste und Abschnitt 22 für gesondert beauftragte Projektleistungen. Eine Kombination der Betriebsformen wird im Auftrag mit einer Zuordnung der Verantwortlichkeiten beschrieben.
2 Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
2.1 Ein Vertrag kommt durch Annahme eines hinreichend bestimmten Angebots oder eine übereinstimmende Auftragsbestätigung zustande. Eine Kontaktanfrage, Produktvorführung oder Registrierung für eine Interessentenliste begründet für sich keinen entgeltlichen Auftrag. Diese AGB werden dem Kunden vor Vertragsschluss in speicherbarer Form zur Verfügung gestellt und gelten nur bei wirksamer Einbeziehung.
2.2 Der Auftrag legt insbesondere Betriebsform, Module, Nutzungsumfang, Leistungsbeginn, Laufzeit, Vergütung und erforderliche Anlagen fest. „Auftrag“ bezeichnet die so vereinbarten Vertragsunterlagen einschließlich Leistungsbeschreibung und Preisblatt. Dokumente werden mit ihrem vereinbarten Stand bezeichnet. Verweise auf Internetseiten bewirken keine automatische Übernahme späterer Änderungen.
2.3 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Eine ausdrücklich vereinbarte Rangfolge der Vertragsunterlagen geht diesen AGB vor. Fehlt eine solche Rangfolge, gehen die konkreten Regelungen des Auftrags diesen AGB vor. Eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung hat für datenschutzrechtliche Fragen Vorrang. Im Vergabeverfahren wirksam einbezogene EVB-IT und besondere Vertragsbedingungen des öffentlichen Auftraggebers werden durch diese AGB nicht verdrängt; bei Widersprüchen gehen sie vor. Diese AGB ändern keine bestehenden Verträge rückwirkend.
2.4 Abweichende Geschäftsbedingungen einer Partei werden nur Vertragsbestandteil, soweit die Parteien deren Geltung vereinbaren oder das Gesetz dies vorsieht. Die bloße Entgegennahme von Leistungen oder Zahlungen löst widersprechende Bedingungen nicht einseitig zugunsten einer Partei auf.
3 Leistungsumfang und Produktentwicklung
3.1 SAIL ist eine Software zur Unterstützung der Informations-, Text- und Dokumentarbeit. Je nach Auftrag können insbesondere Recherche, Dokumentauswertung, Übersetzung, Transkription und weitere Assistenzfunktionen bereitgestellt werden. Ein Modul, ein bestimmtes Modell, eine Schnittstelle oder eine Kapazität ist nur im vereinbarten Umfang geschuldet. Die Speicherung eines Dokuments bedeutet nicht, dass dessen gesamter Inhalt bei jeder Anfrage verarbeitet wird.
3.2 Verbindlich sind die vereinbarte Beschaffenheit, die festgelegte Zweckbestimmung und die gesetzlichen Leistungspflichten. Planungen, Entwicklungszweige, unverbindliche Vorführungen und ausdrücklich als Ausblick bezeichnete Funktionen begründen keine zusätzliche Lieferpflicht. Aussagen zu Zertifizierungen, Zulassungen, Geheimschutz, vollständiger Netztrennung oder einer bestimmten Rechtskonformität gelten nur in dem ausdrücklich vereinbarten und nachgewiesenen Umfang. Gesetzlich maßgebliche öffentliche Aussagen bleiben unberührt.
3.3 Eine Rechts- oder Wissensdatenbank umfasst den vereinbarten Bestand mit dessen Quellen- und Aktualisierungsstand. Umfang und Turnus eines Aktualisierungsdienstes werden im Auftrag festgelegt. Weder eine Quellenverknüpfung noch ein Prüfhinweis ersetzt die Prüfung der zugrunde liegenden Quelle und ihrer Anwendbarkeit.
3.4 Saicerta darf Fehlerbehebungen und Sicherheitsaktualisierungen sowie Änderungen vornehmen, die die vereinbarte Funktionalität, Sicherheit und Nutzbarkeit erhalten. Eine wesentliche Verringerung des vereinbarten Leistungsumfangs, ein Wechsel der vereinbarten Datenregion oder eine zusätzliche externe Verarbeitung bedürfen der hierfür erforderlichen vertraglichen und datenschutzrechtlichen Vereinbarung. Ist eine Änderung zur Abwehr einer konkreten Gefahr oder aufgrund zwingenden Rechts kurzfristig erforderlich, informiert Saicerta unverzüglich über Grund, Auswirkungen und Abhilfe. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben bestehen.
3.5 Erweiterungen, zusätzliche Integrationen und Änderungen des Auftrags erfolgen nach einer Abstimmung über Leistung, Preis, Termine und Auswirkungen auf den Betrieb. Ohne Beauftragung entsteht keine Pflicht zur Vergütung zusätzlicher Entwicklungsarbeit. Allgemeines Produktfeedback begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Änderung.
4 KI Ergebnisse und bestimmungsgemäße Nutzung
4.1 KI-Ausgaben können unvollständige, unzutreffende oder erfundene Aussagen enthalten; dies betrifft auch Quellenangaben, Zahlen, Übersetzungen und Transkriptionen. Ergebnisse sind Arbeitsgrundlagen. Saicerta schuldet die vereinbarten Funktionen und Schutzmechanismen, aber ohne ausdrückliche Vereinbarung weder einen bestimmten fachlichen Erfolg jeder einzelnen Ausgabe noch eine individuelle Rechts-, Steuer- oder sonstige Berufsberatung.
4.2 Der Kunde organisiert eine dem Einsatzzweck angemessene Prüfung durch befähigte Personen. Vor rechtlich, wirtschaftlich oder persönlich erheblichen Maßnahmen sind insbesondere Tatsachen, Fundstellen, Berechnungen, Vollständigkeit und Aktualität zu prüfen. Kennzeichnungen der Software sind Hilfen für diese Prüfung. Eine bloß formale Bestätigung ohne inhaltliche Kontrolle genügt nicht. Vertragliche Prüf-, Hinweis- und Qualitätsverpflichtungen von Saicerta sowie Mängelrechte werden dadurch nicht aufgehoben.
4.3 Ohne gesonderte schriftlich dokumentierte Zweckbestimmung und rechtliche sowie technische Freigabe umfasst der Auftrag keinen Einsatz als Hochrisiko-KI-System und keine autonome Entscheidung mit rechtlicher oder ähnlich erheblicher Wirkung für natürliche Personen. Insbesondere sind biometrische Identifizierung, Emotionserkennung, personenbezogene Risikobewertungen in der Strafverfolgung sowie automatisierte Auswahlentscheidungen über Beschäftigung, Bildung oder wesentliche öffentliche Leistungen nicht vom vereinbarten Assistenzzweck umfasst. Gesetzlich verbotene KI-Praktiken bleiben stets ausgeschlossen.
4.4 Beide Parteien erfüllen die ihnen nach ihrer tatsächlichen Rolle und dem jeweils anwendbaren Recht obliegenden Pflichten. Die Beauftragung von Fremdmodellen entlastet Saicerta nicht von eigenen Anbieterpflichten. Der Kunde wird durch diese AGB nicht pauschal zum Anbieter erklärt. Eine Änderung von Zweck, System oder Kennzeichnung kann eine neue Rollen- und Risikobewertung erfordern; der Kunde stimmt entsprechende Änderungen vor deren Umsetzung mit Saicerta ab.
4.5 Saicerta stellt die für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlichen Bedienungs- und Sicherheitshinweise bereit und erfüllt die anwendbaren Transparenz- und Kennzeichnungspflichten auf Anbieterseite. Der Kunde sorgt für geeignete organisatorische Maßnahmen, die erforderliche KI-Kompetenzentwicklung seiner eingesetzten Personen und die ihn treffenden Informationspflichten. Gesetzlich oder vertraglich erforderliche Herkunfts-, KI- und Prüfkennzeichnungen dürfen nicht irreführend entfernt werden.
5 Zugänge und Mitwirkung
5.1 Der Kunde benennt entscheidungsbefugte Ansprechpersonen und erfüllt die im Auftrag beschriebenen, zumutbaren Mitwirkungspflichten. Er stellt erforderliche Informationen, Zugänge und Freigaben rechtzeitig bereit. Saicerta weist auf erkennbare fehlende Voraussetzungen und deren Folgen hin. Termine verschieben sich nur in dem Umfang, in dem eine fehlende Mitwirkung die Leistung tatsächlich verzögert; Saicerta berücksichtigt zumutbare Möglichkeiten zur Schadensminderung.
5.2 Zugänge dürfen nur berechtigte Personen im vereinbarten Umfang nutzen. Der Kunde verwaltet seine Benutzerberechtigungen, schützt Zugangsmittel, entzieht ausgeschiedenen Personen den Zugang und informiert Saicerta unverzüglich über einen begründeten Missbrauchsverdacht. Saicerta schützt die von ihm verwalteten Zugänge und Systeme eigenständig nach den vereinbarten und gesetzlichen Anforderungen.
5.3 Der Kunde darf die Software nicht zur rechtswidrigen Verarbeitung von Daten, zum unberechtigten Zugriff auf fremde Systeme oder zur Störung des Dienstes einsetzen. Sicherheitsprüfungen mit möglicher Beeinträchtigung des Produktivbetriebs sind vorher hinsichtlich Umfang und Zeitpunkt abzustimmen. Gesetzliche Prüf- und Informationsrechte bleiben unberührt.
5.4 Der Kunde meldet Störungen mit den ihm zumutbar verfügbaren Angaben. Vertrauliche oder personenbezogene Originalinhalte sind nur zu übermitteln, soweit sie für die Fehleranalyse erforderlich sind und die Übermittlung zulässig ist. Saicerta ermöglicht eine angemessene geschützte Kommunikation. Ein fehlender technischer Detailnachweis lässt einen berechtigten Mängelanspruch nicht entfallen.
6 Nutzungsrechte an der Software
6.1 Der Kunde erhält ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der bereitgestellten Software für die vereinbarte Laufzeit, Betriebsform und den vereinbarten Umfang. Ohne abweichende Vereinbarung dient es den eigenen geschäftlichen oder öffentlichen Aufgaben des Kunden. Beauftragte Dienstleister dürfen im Namen und für Zwecke des Kunden innerhalb dieses Umfangs tätig werden; sie sind entsprechend zur Vertraulichkeit und zulässigen Nutzung zu verpflichten. Eine Nutzung für verbundene Unternehmen, Weitervermarktung oder eigene Dienste für Dritte bedarf einer entsprechenden Vereinbarung.
6.2 Der Auftrag legt fest, ob eine zeitlich begrenzte Überlassung oder ausdrücklich eine dauerhafte Lizenz vereinbart ist. Aus der Zahlung einer Einrichtungsgebühr folgt kein dauerhaftes Nutzungsrecht. Bei einer ausdrücklich dauerhaften Lizenz endet das bezahlte Nutzungsrecht nicht allein mit dem Ende eines gesonderten Pflegevertrags. Zwingende gesetzliche Übertragungs- und Erschöpfungsrechte bleiben unberührt.
6.3 Rechte an Standardsoftware, generischen Verfahren und allgemeinen Produktverbesserungen verbleiben bei Saicerta oder den jeweiligen Rechteinhabern. Quellcode, Entwicklungswerkzeuge oder Modellgewichte werden nur geschuldet, wenn dies vereinbart ist oder sich aus anwendbaren Lizenzbedingungen oder zwingendem Recht ergibt. Rechte an individuell beauftragten Arbeitsergebnissen werden nach Abschnitt 22 geregelt.
6.4 Der Kunde darf erforderliche Sicherungskopien im gesetzlich zulässigen Umfang erstellen. Gesetzlich erlaubte Beobachtung, Untersuchung, Erprobung, Dekompilierung und andere zwingende Nutzungsbefugnisse werden nicht eingeschränkt. Außerhalb solcher Befugnisse und vereinbarter Rechte sind eine Vervielfältigung, Bearbeitung oder Weitergabe nicht gestattet.
6.5 Für enthaltene Open-Source-Komponenten, Modelle und sonstige Drittbestandteile gelten ergänzend die vor Vertragsschluss zugänglich gemachten, auf die bereitgestellten Versionen bezogenen Lizenzbedingungen. Weitergehende Rechte daraus werden durch diese AGB nicht eingeschränkt. Saicerta stellt erforderliche Lizenztexte, Herkunfts- und Urheberhinweise sowie gesetzlich oder lizenzrechtlich geschuldete Quellcodeangebote bereit. Eine Lizenzanlage darf nicht nachträglich die vereinbarte Nutzbarkeit entziehen. Saicerta bleibt für die vertragsgemäße Auswahl und Einbindung der von ihm bereitgestellten Bestandteile verantwortlich.
7 Kundendaten und Ergebnisse
7.1 Rechte an vom Kunden eingebrachten Daten, Dokumenten und sonstigen Inhalten verbleiben beim Kunden oder den jeweiligen Berechtigten. Saicerta erhält ausschließlich die Befugnisse, die zur vertragsgemäßen Verarbeitung, Bereitstellung, Sicherung und Fehlerbehebung erforderlich sind. Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich zusätzlich nach Abschnitt 8 und der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
7.2 Der Kunde stellt sicher, dass er die für seinen konkreten Einsatz erforderlichen Rechte und Rechtsgrundlagen besitzt. Dies gilt insbesondere für fremde Dokumente, personenbezogene Daten und Sprachaufnahmen. Saicerta prüft nicht generell die Berechtigung jeder Eingabe; eigene gesetzliche Prüf- und Handlungspflichten bleiben bestehen.
7.3 Saicerta räumt dem Kunden an erzeugten Ergebnissen, soweit daran eigene übertragbare Rechte von Saicerta entstehen, ein zeitlich und räumlich unbeschränktes einfaches Recht zur Nutzung, Bearbeitung und Weitergabe für beliebige rechtmäßige Zwecke ein. Dieses Recht bleibt nach Vertragsende bestehen. Ein bestimmter urheberrechtlicher Schutz, die Einzigartigkeit eines Ergebnisses oder das Fehlen sämtlicher Rechte Dritter wird nicht zugesagt. Rechte an der zugrunde liegenden Software und fremden Quellen werden dadurch nicht übertragen; die Verantwortung von Saicerta für Rechtsmängel seiner Leistung bleibt unberührt.
7.4 Vertrauliche Kundeninhalte, Eingaben und Ergebnisse werden nicht ohne gesonderte Vereinbarung für kundenübergreifendes Modelltraining, Werbung oder Produktanalysen zu eigenen Zwecken verwendet. Eine solche Vereinbarung muss den Zweck, die betroffenen Daten und erforderliche datenschutzrechtliche Grundlagen konkret regeln. Das bloße Absenden von Feedback erteilt keine allgemeine Inhalts- oder Trainingslizenz.
8 Datenschutz und Informationssicherheit
8.1 Die datenschutzrechtliche Rolle folgt der tatsächlichen Verarbeitung. Soweit Saicerta personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO einschließlich der erforderlichen Anlagen. Dies wird auch bei Wartungs- oder Supportzugriffen auf eine Kundeninstallation geprüft. Diese AGB ersetzen weder eine solche Vereinbarung noch Datenschutzhinweise gegenüber betroffenen Personen.
8.2 Die Datenschutz- und Betriebsanlagen beschreiben insbesondere Datenarten, betroffene Personengruppen, Zwecke, Speicherorte, Löschfristen, technische und organisatorische Maßnahmen sowie eingesetzte Unterauftragsverarbeiter. Erfasst werden auch Modell-, Embedding-, Such-, Transkriptions- und sonstige Inhaltsdienste, soweit sie Daten erhalten. Eine externe Verarbeitung oder ein Drittlandtransfer darf nur im vereinbarten Umfang und unter Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen. Eine AVV allein ist keine Rechtsgrundlage für einen Drittlandtransfer.
8.3 Inhaltszugriffe durch Saicerta sind auf berechtigte Personen, erforderliche Zwecke und den notwendigen Umfang zu begrenzen und angemessen zu protokollieren. Unterauftragsverarbeiter werden nur nach dem vereinbarten Genehmigungsverfahren eingesetzt; bei einer allgemeinen Genehmigung erhält der Kunde vor Änderungen Informationen und eine angemessene Möglichkeit zum Widerspruch. Einzelheiten und Folgen eines berechtigten Widerspruchs regelt die AVV.
8.4 Jede Partei trifft in ihrem Verantwortungsbereich die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen. Saicerta informiert den Kunden als Auftragsverarbeiter unverzüglich nach Bekanntwerden einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, unterstützt ihn bei seinen gesetzlichen Pflichten und ergänzt zunächst unvollständige Informationen ohne unangemessene Verzögerung. Eine gesetzliche Meldefrist des Kunden ist keine Wartefrist für Saicerta.
8.5 Die Parteien vereinbaren vor Produktivbetrieb ein Lösch- und Sicherungskonzept einschließlich Daten in Archiven und Backups. Ein Ausblenden, Sperren oder Archivieren in der Oberfläche ist keine endgültige Löschung. Saicerta erläutert solche Unterschiede in der Betriebsdokumentation und stellt die vereinbarten sowie gesetzlich erforderlichen Lösch- und Rückgabeverfahren bereit. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten werden nach Zweck, Datenumfang und Dauer abgegrenzt; betroffene Daten dürfen nur noch hierfür verarbeitet werden.
9 Vertraulichkeit
9.1 Beide Parteien behandeln nicht öffentliche Informationen vertraulich, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrem Inhalt oder den Umständen ergibt. Hierzu gehören insbesondere Kundendaten, Sicherheitsinformationen, Geschäftsgeheimnisse und nicht veröffentlichte Vertragskonditionen. Informationen dürfen nur für die Vertragsdurchführung und an Personen weitergegeben werden, die sie hierfür benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
9.2 Ausgenommen sind Informationen, die nachweislich rechtmäßig öffentlich bekannt, bereits rechtmäßig bekannt, unabhängig entwickelt oder von Dritten rechtmäßig ohne Geheimhaltungspflicht erhalten wurden. Gesetzlich gebotene Offenlegungen, Prüfungen durch zuständige Stellen sowie vergabe-, haushalts- und informationszugangsrechtliche Pflichten bleiben möglich. Soweit zulässig, wird die andere Partei vorher informiert und der Offenlegungsumfang begrenzt.
9.3 Die Vertraulichkeit gilt während des Vertrags und fünf Jahre danach; für Geschäftsgeheimnisse gilt sie, solange deren gesetzliche Schutzvoraussetzungen bestehen. Weitergehende gesetzliche Geheimhaltungs- und Datenschutzpflichten bleiben bestehen. Die öffentliche Benennung des Kunden als Referenz oder die Verwendung seines Logos bedarf seiner vorherigen Zustimmung.
10 Vergütung und Abrechnung
10.1 Die vereinbarten Preise und Abrechnungseinheiten ergeben sich aus dem Auftrag. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Ohne gesonderte Beauftragung entstehen weder zusätzliche Entwicklungsvergütungen noch Kosten für Drittleistungen. Eine unverbindliche Aufwandsschätzung ist weder Festpreis noch Mindestabnahme; eine ausdrücklich vereinbarte Budgetobergrenze ist einzuhalten.
10.2 Laufende Entgelte beginnen zu dem im Auftrag festgelegten Zeitpunkt, frühestens mit der vertragsgemäßen Bereitstellung der betreffenden Leistung. Ein gesondert beauftragter nutzbarer Pilot kann bereits vergütungspflichtig sein. Voraussetzung und Höhe von Vorauszahlungen, Kontingenten oder Mindestentgelten müssen ausdrücklich vereinbart sein. Ohne abweichende Vereinbarung werden laufende Leistungen monatlich nachträglich abgerechnet.
10.3 Bei Aufwandshonoraren weist Saicerta Zeitraum, Tätigkeit, eingesetzte Rolle und abrechenbaren Zeitaufwand nachvollziehbar aus. Ohne besondere Regelung wird nach tatsächlich geleisteter Zeit abgerechnet. Schweigen auf einen Tätigkeits- oder Verbrauchsnachweis gilt nicht als Anerkennung seiner Richtigkeit oder als Abnahme.
10.4 Rechnungen sind 30 Kalendertage nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung fällig. Bei Werkleistungen beginnt diese Frist frühestens mit der Abnahme oder dem Eintritt einer gesetzlich gleichgestellten Fälligkeitsvoraussetzung; wirksam vereinbarte oder gesetzlich geschuldete Abschlags- und Vorauszahlungen bleiben unberührt. Vereinbarte oder gesetzlich vorgeschriebene elektronische Rechnungsformate und Angaben werden beachtet. Bei begründeten Einwendungen stimmen die Parteien die Klärung ab; unstreitige fällige Beträge bleiben zahlbar. Gesetzliche Zurückbehaltungs-, Minderungs- und Aufrechnungsrechte werden nicht ausgeschlossen.
10.5 Preisänderungen während einer vereinbarten festen Laufzeit bedürfen einer Vereinbarung. Auch für eine Fortsetzung gelten neue Preise erst nach wirksamer Vereinbarung. Gesetzliche Verzugsfolgen bleiben unberührt; diese AGB begründen keine zusätzlichen pauschalen Vertragsstrafen.
11 Verbrauchsabhängige Entgelte
11.1 Eine Abrechnung nach Token, Anfragen, Speicher oder anderen Verbrauchseinheiten erfolgt nur, wenn Einheit, Messverfahren, Preise, Abrechnungszeitraum, Kontingent- und Mehrverbrauchsregeln vorab vereinbart sind. Bei Tokenabrechnung sind insbesondere Modell und Zählverfahren, einbezogener Kontext, Ausgabemessung, Cachegewichtung, Rundung und Behandlung von Abbrüchen festzulegen. Eine Anzeige in der Benutzeroberfläche ist für sich kein bindender Abrechnungsnachweis.
11.2 Ohne ausdrücklich abweichende Vereinbarung gehen Token und sonstige Verbrauchsmengen interner Verarbeitungsschritte wie Embeddings, Reranking, interner Zusammenfassungen, verborgener Denkschritte und technisch veranlasster Wiederholungen nicht in den abrechenbaren Kundenverbrauch ein. Dies gilt auch dann, wenn der eingesetzte Dienst diese Mengen gemeinsam mit anderen Verbrauchswerten meldet. Von Saicerta verursachte Fehlversuche und nicht ausgelieferte Ergebnisse werden nicht berechnet. Vom Kunden ausgelöste Wiederholungen oder Abbrüche sind nur nach einer vorher vereinbarten, nachvollziehbaren Regel abrechenbar.
11.3 Ein Cacheabschlag muss erkennen lassen, ob er eine belegte Wiederverwendung von Eingabepräfixen oder einen tatsächlich gemessenen technischen Cachetreffer vergütet. Fehlende oder widersprüchliche Messdaten dürfen nicht ohne Nachweis zu einer nachteiligen Verbrauchsannahme führen. Messänderungen mit Preiswirkung erfordern vor ihrer Anwendung eine entsprechende Vereinbarung.
11.4 Saicerta stellt einen nachvollziehbaren periodischen Verbrauchsnachweis bereit und ermöglicht die Prüfung berechtigter Einwendungen, ohne Daten anderer Kunden offenzulegen. Berechnungsfehler werden korrigiert; unbelegte Positionen werden bis zur Klärung nicht zur Grundlage einer Zahlungssperre gemacht. Schweigen innerhalb einer Prüfbitte verkürzt keine gesetzlichen Einwendungs- oder Verjährungsfristen.
11.5 Mehrverbrauch wird nur bei zuvor vereinbarter Freigabe, Preisregel und gegebenenfalls Budgetgrenze kostenpflichtig. Sonst wird vor Überschreitung eine Erweiterung vereinbart oder die betroffene Zusatznutzung kontrolliert begrenzt. Ob nicht genutzte Kontingente verfallen, übertragen oder erstattet werden, muss das Preisblatt ausdrücklich regeln. Eine verbrauchsabhängige Abrechnung beginnt erst nach dokumentierter Prüfung des hierfür eingesetzten Mess- und Zuordnungsverfahrens.
12 Pflege und Unterstützung
12.1 Umfang, Servicezeiten, Kontaktwege, Prioritäten sowie gegebenenfalls verbindliche Reaktions-, Wiederherstellungs- und Behebungsfristen ergeben sich aus der vereinbarten Serviceanlage. Reaktion und Fehlerbehebung sind unterschiedliche Leistungen. Ohne besondere Vereinbarung werden keine Rund-um-die-Uhr-Betreuung oder festen Antwortzeiten zugesagt. Die Pflicht zur Erbringung einer vertragsgemäßen Leistung und zur rechtzeitigen Mängelbeseitigung bleibt bestehen.
12.2 Saicerta kann zur Fehlerbehebung eine zumutbare Umgehungslösung bereitstellen, sofern sie die vereinbarte Nutzung im Wesentlichen ermöglicht und keine unzumutbaren Risiken oder Mehrbelastungen erzeugt. Ein fortbestehender Mangel gilt dadurch nicht automatisch als endgültig behoben.
12.3 Notwendige Mitwirkung und vereinbarte Kundenzugänge sind bei der Terminplanung zu berücksichtigen. Vom Kunden verursachte Wartezeiten verlängern Servicefristen nur, soweit sie die Bearbeitung tatsächlich verhindern. Saicerta dokumentiert den Hinderungsgrund und nimmt die Bearbeitung nach dessen Wegfall unverzüglich wieder auf.
13 Mängel und Rechte Dritter
13.1 Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte entsprechend der vereinbarten Leistung und Vertragsart. Bei zeitlich begrenzter Softwareüberlassung und Cloud-Nutzung schuldet Saicerta die Erhaltung der vertragsgemäßen Nutzbarkeit während der Leistungszeit. Bei Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte für das vereinbarte Werk. Für Schadensersatz gilt ergänzend Abschnitt 14.
13.2 Der Kunde zeigt erkannte Mängel unverzüglich in zumutbarer Weise an und ermöglicht eine angemessene Untersuchung und Abhilfe. Eine Mängelanzeige muss nicht die technische Ursache benennen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten gelten nur, soweit ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Eine eigenständige allgemeine Ausschlussfrist für verdeckte Mängel wird nicht vereinbart.
13.3 Einschränkungen aufgrund eigenmächtiger Veränderungen oder ungeeigneter Kundenumgebungen entlasten Saicerta nur insoweit, als sie den geltend gemachten Mangel tatsächlich verursachen. Die Nutzung unterstützter Schnittstellen, gesetzlich zulässige Handlungen oder ein unabhängiger Fehler der Software lassen Ansprüche unberührt.
13.4 Werden wegen der vertragsgemäßen Nutzung der von Saicerta bereitgestellten Leistung Rechte Dritter geltend gemacht, informieren sich die Parteien unverzüglich. Saicerta unterstützt die Abwehr und schafft im Rahmen seiner gesetzlichen Mängelpflichten auf eigene Kosten Abhilfe, insbesondere durch Beschaffung des erforderlichen Rechts oder eine funktional gleichwertige, zumutbare Änderung. Gesetzliche Rechte bei erfolgloser oder unzumutbarer Abhilfe bleiben bestehen. Anerkenntnisse oder Vergleiche zulasten der anderen Partei bedürfen ihrer Zustimmung; gesetzliche Mitwirkungspflichten bleiben unberührt.
13.5 Für Schäden aus rechtswidrigen Kundeninhalten oder einer vertragswidrigen Nutzung haftet der Kunde nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Eine verschuldensunabhängige Freistellung für sämtliche KI-Ausgaben, Drittansprüche oder Behördenmaßnahmen wird nicht vereinbart. Mitverursachung und eigene Pflichten von Saicerta sind zu berücksichtigen.
14 Haftung
14.1 Saicerta haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz. Für ausdrücklich übernommene Garantien gilt die Haftung im Umfang des jeweiligen Garantieversprechens.
14.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Saicerta im Übrigen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine zusätzliche pauschale Begrenzung auf einen bestimmten Eurobetrag oder ein Mehrfaches des Entgelts wird hier nicht vereinbart.
14.3 Die Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von Saicerta. Ansprüche betroffener Personen und sonstige zwingende Rechte, insbesondere aus Art. 82 DSGVO, werden dadurch nicht eingeschränkt. Gesetzliche Rechte auf Minderung, Nacherfüllung, Rücktritt oder Kündigung bleiben bestehen.
14.4 Bei Datenverlust werden vereinbarte Sicherungs- und Wiederherstellungspflichten beider Parteien berücksichtigt. Ein Mitverschulden wird nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen und seiner tatsächlichen Auswirkung berücksichtigt. Es wird weder unterstellt, dass der Kunde alle Cloud-Daten selbst vollständig sichern kann, noch wird die Verantwortung von Saicerta für eigene Sicherungspflichten ausgeschlossen.
15 Leistungsstörungen und höhere Gewalt
15.1 Bei einem von der betroffenen Partei nicht zu vertretenden, auch mit zumutbarer Vorsorge nicht abwendbaren Ereignis informiert sie die andere Partei unverzüglich über Auswirkungen und voraussichtliche Dauer. Sie ergreift zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung der Störung und setzt die Leistung nach Wegfall des Hindernisses fort. Nur die tatsächlich betroffenen Pflichten und Zeiträume werden berücksichtigt.
15.2 Ein Ausfall eines Unterauftragnehmers, eine Cyberattacke oder ein Kapazitätsengpass ist nicht allein aufgrund seiner Bezeichnung höhere Gewalt. Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen und der jeweilige Verantwortungsbereich. Vergütungsfolgen, Minderungsrechte und Rechte zur Beendigung richten sich nach dem Gesetz und dem Auftrag; es besteht keine pauschale Zahlungspflicht für dauerhaft ausbleibende Leistungen.
16 Vorübergehende Beschränkung des Zugangs
16.1 Saicerta darf einen Zugang vorübergehend nur insoweit beschränken, wie dies zur Abwehr einer konkreten erheblichen Sicherheitsgefahr, einer erheblichen rechtswidrigen Nutzung oder aufgrund einer bindenden gesetzlichen Anordnung erforderlich ist. Die Maßnahme ist auf betroffene Konten und Funktionen zu begrenzen, soweit dies möglich und wirksam ist.
16.2 Soweit der Zweck dadurch nicht gefährdet wird, kündigt Saicerta die Maßnahme unter Angabe des Grundes an und ermöglicht eine angemessene Abhilfe. Bei unmittelbarer Gefahr erfolgt die Information unverzüglich nachträglich, soweit sie rechtlich zulässig ist. Der Kunde kann den Sachverhalt erläutern; Saicerta prüft die Maßnahme zeitnah und hebt sie nach Wegfall des Grundes auf.
16.3 Wegen Zahlungsverzugs darf eine fortlaufende Leistung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach erfolgloser angemessener Zahlungsfrist und ausdrücklicher Androhung beschränkt werden. Eine berechtigt beanstandete oder nicht belegte Verbrauchsposition allein rechtfertigt keine Gesamtsperre. Daten werden durch die Sperre nicht gelöscht; gesetzlich geschuldete Sicherungs-, Datenschutz- und Exit-Leistungen bleiben gewahrt. Bereits eingeräumte dauerhafte Nutzungsrechte werden dadurch nicht automatisch entzogen.
17 Laufzeit und Vertragsende
17.1 Beginn und Laufzeit werden im Auftrag bestimmt. Eine feste Pilot- oder Vertragslaufzeit endet ohne automatische Verlängerung, sofern nicht ausdrücklich eine Verlängerungsregel vereinbart ist. Ein ohne feste Laufzeit geschlossener Dauerschuldvertrag kann von beiden Parteien mit einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden. Der Erwerb einer ausdrücklich dauerhaften Lizenz wird durch diese Regel nicht befristet.
17.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt bestehen. Soweit gesetzlich erforderlich, ist zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen oder abzumahnen. Cloud-Wechsel und die dadurch bewirkte Vertragsbeendigung richten sich zusätzlich nach Abschnitt 20; eine Mindestlaufzeit schränkt zwingende Wechselrechte nicht ein.
17.3 Bei Vertragsende erlöschen zeitlich begrenzte Nutzungsrechte vorbehaltlich vereinbarter oder gesetzlich geschuldeter Übergangs- und Abrufrechte. Rechte an eigenen Daten und eingeräumte Ergebnisrechte bleiben bestehen. Vorauszahlungen für Zeiträume nach einer wirksamen vorzeitigen Beendigung werden abgerechnet und, soweit kein Rechtsgrund für ihre Einbehaltung besteht, erstattet. Eine gesonderte pauschale Vorfälligkeitsentschädigung wird nicht vereinbart.
18 Ergänzende Regeln für Kundeninstallationen
18.1 Bei einer Kundeninstallation wird Saicerta auf Infrastruktur im Verantwortungsbereich des Kunden oder seines beauftragten Betreibers bereitgestellt. Eine Betriebsanlage grenzt mindestens Hardware, Virtualisierung, Betriebssystem, Datenbank, Anwendung, Modellbetrieb, Netzwerk, Identitätsverwaltung, Sicherung und Wiederherstellung ab. Aus dem Standort beim Kunden folgt nicht, dass alle Betriebsaufgaben allein beim Kunden liegen.
18.2 Der Kunde stellt die ausdrücklich ihm zugewiesenen Voraussetzungen bereit und hält sie im vereinbarten Umfang aufrecht. Saicerta verantwortet die übernommenen Installations-, Administrations-, Pflege- und Sicherungsaufgaben. Ein administrativer Zugriff erfolgt über vereinbarte Zugänge durch berechtigte Personen. Sicherheits-, Freigabe- und Einschleusungsverfahren des Kunden werden im Auftrag berücksichtigt.
18.3 Ein abgeschotteter Betrieb ohne externe Modelle, Telemetrie oder Internetzugriff wird nur zugesagt, wenn Systemgrenze und zulässige Datenflüsse konkret vereinbart sind. In diesem Fall werden zusätzliche ausgehende Verbindungen nicht ohne vorherige Freigabe aktiviert. Updates können über vereinbarte geprüfte Übertragungs- und Installationsverfahren erfolgen.
18.4 Saicerta stellt im vereinbarten Pflegeumfang erforderliche Aktualisierungen und Hinweise bereit. Der Kunde ermöglicht deren Prüfung und Installation nach dem vereinbarten Verfahren. Bei Verzögerungen erläutert Saicerta die konkreten Risiken und stimmt Schutzmaßnahmen ab. Nicht installierte Updates schließen Ansprüche nur insoweit aus, als die Verzögerung dem Kunden zuzurechnen und für den betreffenden Schaden oder Mangel ursächlich ist.
18.5 Bei Vertragsende übergibt Saicerta die vertraglich geschuldeten kundenspezifischen Betriebsinformationen und entfernt oder übergibt eigene administrative Zugänge nach Abstimmung. Zeitlich befristet überlassene Softwarekopien sind nach Ende zulässiger Übergangsnutzung zu löschen; gesetzliche Aufbewahrungs-, Beweis- und Lizenzrechte bleiben gewahrt. Bei einer von Saicerta verwalteten Installation werden Rückgabe und Löschung von Kundendaten abgestimmt. Soweit das Angebot zugleich ein Datenverarbeitungsdienst im Sinne des Data Act ist, gelten dessen zwingende Wechselpflichten unabhängig von der Bezeichnung als Kundeninstallation.
19 Ergänzende Regeln für Cloud Dienste
19.1 Beim Cloud-Dienst stellt Saicerta die vereinbarten Funktionen über das Netz bereit und verantwortet die von ihm angebotene Betriebsumgebung einschließlich der eingesetzten Unterauftragnehmer. Vor Vertragsschluss erhält der Kunde eine Cloud-Leistungsanlage mit Leistungsgrenze, Nutzungsumfang, Datenregion, Infrastrukturzuständigkeit, Sicherung, Wiederherstellung, Wartung und Support. Eine dedizierte Instanz, bestimmte Parallelität oder feste Antwortlatenz besteht nur bei entsprechender Vereinbarung.
19.2 Saicerta gewährleistet die vereinbarte Nutzbarkeit und ergreift angemessene Maßnahmen zur Betriebskontinuität. Eine numerische Verfügbarkeitsquote, Berechnungsmethode, zulässige Wartungsfenster und etwaige Servicegutschriften werden in der Serviceanlage festgelegt. Das Fehlen einer Prozentzahl entbindet Saicerta nicht von seinen laufenden Leistungspflichten. Servicegutschriften ersetzen andere gesetzliche Ansprüche nur, soweit dies wirksam vereinbart werden kann und ausdrücklich vereinbart ist.
19.3 Saicerta schützt die Übertragung über öffentliche Netze angemessen verschlüsselt und betreibt ein dem vereinbarten Risiko entsprechendes Sicherungs- und Wiederherstellungskonzept. Sicherungsumfang, Intervalle, Aufbewahrung, getrennte Speicherorte und Wiederherstellungsziele sind vor Produktivbetrieb festzulegen. Der Kunde verantwortet seine Endgeräte, seine lokale Netzanbindung und die ihm zugewiesene Rechteverwaltung. Eigene Exporte des Kunden ersetzen die Sicherungspflichten von Saicerta nicht.
19.4 Planbare Wartung wird mit angemessenem Vorlauf angekündigt und möglichst zu Zeiten geringer Beeinträchtigung ausgeführt. Unaufschiebbare Sicherheitsmaßnahmen dürfen sofort erfolgen; Saicerta informiert über wesentliche Auswirkungen unverzüglich. Vereinbarte Wartungszeiten sind nur im ausdrücklich festgelegten Umfang bei einer Verfügbarkeitsberechnung ausgenommen.
19.5 Der Kunde erhält vor Vertragsschluss in speicherbarer Form die für Anbieterwechsel und Datenportabilität erforderlichen Informationen einschließlich des Datenregisters und der Internetadressen mit den Angaben nach Art. 26 und 28 des Data Act. Die Cloud-Leistungsanlage bezeichnet diese Adressen und dokumentiert Datenkategorien, Exportformate, Schnittstellen, technische Grenzen, Infrastrukturjurisdiktionen und Schutzmaßnahmen gegen rechtswidrige staatliche Zugriffe auf nicht personenbezogene Daten.
20 Anbieterwechsel und Datenabruf bei Cloud Diensten
20.1 Der Kunde kann einen Wechsel zu einem anderen Anbieter oder in eine eigene Betriebsumgebung verlangen oder stattdessen die Beendigung mit Löschung wählen. Die Mitteilung kann in Textform an E-Mail erfolgen und soll Ziel, gewünschten Termin und gegebenenfalls einen bevollmächtigten Migrationspartner nennen. Saicerta bestätigt den Eingang und stimmt die Durchführung unverzüglich ab. Eine bestimmte technische Formularnutzung ist keine Voraussetzung.
20.2 Die Ankündigungsfrist beträgt höchstens 30 Kalendertage nach Zugang des Verlangens; die Parteien können einen früheren Beginn vereinbaren. Anschließend unterstützt Saicerta den Wechsel ohne unangemessene Verzögerung innerhalb eines Übergangszeitraums von höchstens 30 Kalendertagen. Währenddessen gewährleistet Saicerta die vertraglich geschuldete Kontinuität und Sicherheit, unterstützt den Kunden und dessen bevollmächtigte Dritte angemessen und informiert über bekannte Risiken. Die Parteien arbeiten zur ordnungsgemäßen Durchführung nach Treu und Glauben zusammen.
20.3 Ist die Einhaltung des Übergangszeitraums technisch nicht durchführbar, informiert Saicerta den Kunden innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Eingang des Wechselverlangens, begründet die technische Undurchführbarkeit und nennt einen Ersatzzeitraum, der sieben Monate nicht überschreitet. Der Kunde kann den Übergangszeitraum einmal um einen Zeitraum verlängern, den er für seine eigenen Zwecke als angemessen erachtet. Zwingende weitergehende Rechte bleiben bestehen; eine bloße Ressourcenknappheit begründet keine freie Fristverlängerung.
20.4 Saicerta ermöglicht die Übertragung der exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte. Die Cloud-Leistungsanlage enthält eine abschließende, konkrete Aufstellung der erfassten Kategorien sowie begründeter Ausnahmen. Dazu zählen, soweit im Dienst vorhanden und rechtlich exportierbar, insbesondere Originaldateien, Eingaben, Ergebnisse, Konversationen, Projektstrukturen, kundenspezifische Konfigurationen, Berechtigungszuordnungen und zugehörige Metadaten. Archive und nutzungsbezogene Protokolle werden nicht pauschal ausgenommen. Gesetzlich geschützte Rechte und Geschäftsgeheimnisse von Saicerta oder Dritten werden gewahrt, ohne den Wechsel durch eine überdehnte Ausnahme zu behindern.
20.5 Daten werden in vereinbarten, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Formaten einschließlich erforderlicher Strukturinformationen bereitgestellt; erforderliche offene Schnittstellen werden nach Maßgabe des Data Act kostenlos zugänglich gemacht. Eine vollständige Gleichheit der Funktionen bei einem anderen SaaS-Anbieter oder die Übertragung nicht geschuldeter fremder Modellgewichte wird nicht zugesagt. Saicerta erfüllt die jeweils anwendbaren Interoperabilitäts- und Unterstützungspflichten.
20.6 Der Vertrag über den betroffenen Dienst endet nach erfolgreichem Abschluss des Wechsels; Saicerta informiert den Kunden darüber. Bei einer gewählten Löschung ohne Wechsel endet er nach Ablauf der Ankündigungsfrist. Anschließend besteht nach einem Wechsel eine Abruffrist von mindestens 30 Kalendertagen ab Ende des Übergangszeitraums, sofern nicht eine längere Frist vereinbart wird. Saicerta weist vor Ablauf auf die bevorstehende Löschung hin. Für den gesetzlichen Wechselvorgang einschließlich Datenübertragung und Abruf werden keine gesonderten Wechselentgelte erhoben.
20.7 Die reguläre Vergütung für tatsächlich fortgeführte, vereinbarte Dienste bis zu deren Vertragsende bleibt nach dem Auftrag geschuldet. Weitergehende freiwillige Zusatzleistungen können nur nach vorheriger ausdrücklicher Beauftragung und Preisvereinbarung berechnet werden. Gesetzlich geschuldete Unterstützung wird nicht als kostenpflichtige Zusatzleistung umbenannt. Abschnitt 17.3 gilt für Vorauszahlungen und eine vorzeitige Beendigung entsprechend.
20.8 Bei sonstiger Vertragsbeendigung erhält der Kunde ebenfalls mindestens 30 Kalendertage Gelegenheit zum Datenabruf, soweit er keine zulässige frühere Löschung verlangt. Anschließend erfolgt die Löschung nach Abschnitt 21. Gesetzliche Wechselrechte und das Wahlrecht nach der AVV bleiben unberührt. Für diesen Datenabruf entstehen keine gesonderten Entgelte.
21 Löschung und Aufbewahrung nach Cloud Vertragsende
21.1 Nach Ablauf der vereinbarten Abruffrist und erfolgreichem Abschluss des Wechsels sowie nach Ablauf der Abruffrist bei sonstiger Vertragsbeendigung nach Abschnitt 20.8 löscht Saicerta die dem Kunden zuordenbaren exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte vollständig, soweit der Kunde keine zulässige spätere Löschung verlangt und keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Bei einer ausdrücklichen Löschentscheidung erfolgt die Löschung nach dem vereinbarten Löschverfahren; soweit personenbezogene Daten betroffen sind, gilt die Wahl des Kunden nach der AVV. Saicerta bestätigt die Durchführung auf Anforderung nachvollziehbar.
21.2 Das Verfahren umfasst aktive Bestände, Archive, abgeleitete kundenspezifische Suchdaten und Sicherungen. Für Backups werden vorab konkrete, rechtlich zulässige Lösch- oder Überschreibfristen festgelegt. Bis zur endgültigen Entfernung werden betroffene Daten gesperrt, nicht regulär genutzt und bei einer erforderlichen Rücksicherung erneut gelöscht. Ein pauschaler Verweis auf unveränderliche Backups erlaubt keine unbegrenzte Aufbewahrung und schränkt gesetzliche Löschpflichten nicht ein.
21.3 Gesetzlich erforderliche Aufbewahrungen werden auf die notwendigen Daten begrenzt und dem Kunden hinsichtlich Grund und Dauer mitgeteilt, soweit zulässig. Daten anderer Kunden werden nicht herausgegeben. Verpflichtungen zum Schutz personenbezogener Daten, von Geheimnissen und zur ordnungsgemäßen Beendigung gelten über das Vertragsende hinaus.
22 Projektleistungen und Abnahme
22.1 Für Einrichtung, Migration, Schulung, Beratung oder Individualentwicklung beschreibt der Auftrag Leistungen, Verantwortlichkeiten, Termine und Vergütung. Tätigkeiten ohne vereinbarten konkreten Erfolg sind Dienstleistungen; ein vertraglich geschuldetes, überprüfbares Ergebnis wird als Werkleistung behandelt. Die Bezeichnung im Preisblatt allein ersetzt nicht die rechtliche Einordnung nach dem Leistungsinhalt.
22.2 Bei Werkleistungen werden prüfbare Abnahmekriterien und ein angemessener Prüfzeitraum vereinbart. Saicerta zeigt die Fertigstellung an und stellt das Werk zur Prüfung bereit. Der Kunde erklärt die Abnahme, wenn die vereinbarte Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß ist. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden; diese werden dokumentiert und bleiben zu beheben. Teilabnahmen setzen eine Vereinbarung über die betreffende selbstständige Teilleistung voraus.
22.3 Die gesetzliche Abnahmefiktion setzt eine angemessene Fristsetzung nach Fertigstellung und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Die bloße Nutzung zu Test-, Pilot- oder Fehlerprüfzwecken ist keine vertraglich fingierte Abnahme. Dienstleistungen, laufender Cloud-Betrieb und Tätigkeitsnachweise werden durch diese Regel nicht pauschal abnahmepflichtig oder als abgenommen behandelt.
22.4 Rechte an kundenspezifischen Arbeitsergebnissen werden im Auftrag festgelegt. Ohne weitergehende Vereinbarung erhält der Kunde nach Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung die einfachen Nutzungsrechte, die für den erkennbar vereinbarten Vertragszweck erforderlich sind. Bereits vorhandene Standardbestandteile und Drittkomponenten bleiben ihren jeweiligen Rechten unterworfen. Kundenspezifische vertrauliche Inhalte darf Saicerta nicht als allgemeine Produktbestandteile weiterverwenden.
23 Erklärungen und Änderungen
23.1 Vertragsbezogene Mitteilungen und Kündigungen können in Textform an die im Auftrag benannten Adressen erfolgen, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form erfordert. Die Parteien halten diese Angaben aktuell. Die in diesen AGB genannte E-Mail-Adresse steht insbesondere für Kündigungs- und Wechselverlangen zur Verfügung.
23.2 Eine Änderung dieser AGB für bestehende Verträge bedarf einer wirksamen Vereinbarung. Schweigen auf eine Änderungsmitteilung gilt nicht als Zustimmung. Der Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt unabhängig von ihrer Form bestehen. Gesetzlich vorgeschriebene Formerfordernisse werden nicht aufgehoben.
24 Recht und Gerichtsstand
24.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
24.2 Sind beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag, soweit kein zwingender ausschließlicher Gerichtsstand entgegensteht. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Zuständigkeiten. Vorrangige Gerichtsstandsvereinbarungen in den Vertragsunterlagen bleiben unberührt.
25 Unwirksame Bestimmungen
25.1 Werden einzelne Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil oder sind sie unwirksam, richten sich Fortbestand und Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine unwirksame Klausel wird nicht automatisch auf den gerade noch zulässigen Inhalt reduziert oder durch die wirtschaftlich nächstkommende Regelung ersetzt.